Satzung des Deutschen Apitherapie Bundes
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Vereinigung führt den Namen „Deutscher Apitherapiebund“ (DAB) und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Passau.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Ziele
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er will die
- Apitherapie fördern durch das Sammeln und Verbreiten von Informationen zur Apitherapie
- die Forschung der Apitherapie fördern
- ein Informationszentrum für Apitherapie aufbauen
- die medizinische Anwendung der Apitherapie in den Heilberufen fördern
- sich für die Erhaltung der Natur, der Pflanzen und der Tiere einsetzen,
- und die vermehrte Verwendung aller Bienenprodukte fördern.
- Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen gleicher Zielsetzung an; parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Vereinigung zu.
4 Eintritt der Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
- Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
5 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.
6 Ausschluß der Mitglieder
- Mitglieder können durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.
- Der Ausschluß ist nur bei wichtigen Gründen möglich, wenn sie vereinsschädigend gegen die Satzung oder grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen.
7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 8 der Satzung),
b) die Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung).
8 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Der Vorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgaben den erweiterten Vorstand bilden. Er sollte bestehen aus
a) den Arbeitsgruppenleitern
b) den Beisitzern, die nach Bedarf berufen werden
c) 2 Kassenprüfern
Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden.
9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es die Interessen des Vereins erfordern, jedoch
b) mindestens jedes Jahr.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen, und muß Gegenstand der Beschlußfassung, die Tagesordnung, bezeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von 2/3 der Mitglieder einberufen werden.
10 Beschlußfähigkeit
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Zur Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Es wird durch Handzeichen offen abgestimmt; die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
- Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern ist eine geheime Wahl möglich.
- Über die Beschlußfassung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt die Beschlußfassung einzusehen.
Rottach-Egern, den 13. März 1999