Satzung des Deutschen Apitherapiebundes

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Deutscher Apitherapiebund“ (DAB) und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Passau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er will die

  • Apitherapie fördern durch das Sammeln und Verbreiten von Informationen zur Apitherapie
  • die Forschung der Apitherapie fördern
  • ein Informationszentrum für Apitherapie aufbauen
  • die medizinische Anwendung der Apitherapie in den Heilberufen fördern
  • sich für die Erhaltung der Natur, der Pflanzen und der Tiere einsetzen,
  • und die vermehrte Verwendung aller Bienenprodukte fördern.
  1. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen gleicher Zielsetzung an; parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Vereinigung zu.

4 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

5 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.

6 Ausschluß der Mitglieder

  1. Mitglieder können durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.
  2. Der Ausschluß ist nur bei wichtigen Gründen möglich, wenn sie vereinsschädigend gegen die Satzung oder grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen.

7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (§ 8 der Satzung),

b) die Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung).

8 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgaben den erweiterten Vorstand bilden. Er sollte bestehen aus

a) den Arbeitsgruppenleitern

b) den Beisitzern, die nach Bedarf berufen werden

c) 2 Kassenprüfern

Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen.

  1. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden.

9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es die Interessen des Vereins erfordern, jedoch

b) mindestens jedes Jahr.

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen, und muß Gegenstand der Beschlußfassung, die Tagesordnung, bezeichnen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von 2/3 der Mitglieder einberufen werden.

10 Beschlußfähigkeit

  1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Es wird durch Handzeichen offen abgestimmt; die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
  4. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern ist eine geheime Wahl möglich.
  5. Über die Beschlußfassung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt die Beschlußfassung einzusehen.

Rottach-Egern, den 13. März 1999